Informationen zur Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln

für gesetzliche Krankenkassen

Sind Sachleistungen, um angeborene oder erworbene Fehlstellungen oder Defekte, am Haltungs- und Bewegungsapparat, auszugleichen.

Sie wirken von außen auf den Körper. Die therapeutische Wirkung kann
- stabilisierend, - korrigierend, - entlastend oder - ausgleichend sein.

Ein Großteil der Produkte ist im Hilfsmittelverzeichnis gelistet. Die Produkte sind nach Anwendungsort und Wirkungsweise sortiert. Es ist keine Positivliste!

Jedes Hilfsmittel ist nach den anatomischen Gegebenheiten des Patienten auszumessen, anzupassen und zu erläutern. Serien- bzw. Halbfertigprodukte haben Vorrang vor einer Maßanfertigung.

Bei der Verordnung von Einzelprodukten eines Herstellers, ist die Versorgung mit einem gleichwertigen Artikel anderer Hersteller möglich und zugelassen.

Vor der Lieferung bzw. Fertigung ist grundsätzlich bei der Krankenkasse die Kostenübernahme zu beantragen.
Für einige Produktgruppen und/oder bis zu einer festgelegten Höhe, verzichten einige Kassen (zeitweilig) darauf.

Die Krankenkasse prüft beim Kostenantrag, ob sie die Kosten für das beantragten Hilfsmittel überhaupt bzw. die Ausführung (Bauteile, Ausstattung…), Anzahl und Wirkungsstärke (z.B. bei saug. Inkontinenzartikel…) übernimmt.
Sie zieht hierfür ggf. spezielle Fachberater oder den MDK hinzu.

  • Kauf
    Die Kasse übernimmt die Kosten für das Produkt (z.B. Bandagen, Einlagen, Prothesen, …) Produkt wird Eigentum der Krankenkasse.
  • Miete
    Die Kasse übernimmt für einen begrenzt vorgegebenen Zeitraum eine Mietpauschale (z.B. post-op Versorg. mit konfektionierten Orthesen) , Produkt bleibt Eigentum des Lieferanten. Rückgabepflicht!
  • Fallpauschale
    Die Kasse zahlt eine einmalige Pauschale. Diese beinhaltet die Bereitstellung, Lieferung sowie die Reparaturkosten innerhalb eines vorgegeben Zeitraums*, Produkt bleibt Eigentum des Lieferanten. Rückgabepflicht! Andere Leistungserbringer haben somit auch keinerlei Befugnis für Reparaturen oder Veränderungen am Produkt.
    *der Zeitraum kann im Bedarfsfall, auf Antrag, verlängert werden
  1. gesetzliche Zuzahlung
    10% des Kassenpreises
    mind. 5 € jedoch max. 10 €
    eine Befreiung oder nachträgliche Rückerstattung ist u.U. möglich. Ihre Krankenkasse kann Ihnen dazu weitere Informationen geben
  2. private Aufzahlung
    errechnet sich bei Versorgungen über dem Standard aus der Differenz zwischen der Kassenleistung und dem Preis des höherwertigen Produktes (firmenabhängig)
  3. Eigenbeteiligung
    für Gegenstände des allgemeinen, täglichen Gebrauchs müssen die Patienten eine Eigenbeteiligung übernehmen
    z.B.: Therapie- bzw. Maßschuhe, Therapiefahrräder für Kinder, BH und Badeanzug bei brustoperierten Frauen…

Es gibt keine allgemein gültige Regelung zum Genehmigungsverfahren. Jede Kasse oder Kassengemeinschaft legt individuell fest, welche Prozedere sie fordert.

Jeder Patient hat zunächst grundsätzlich das Recht, sich seinen Lieferanten des Vertrauens auszusuchen!
Ausnahme: Ausschreibungen der Krankenkasse bei bestimmten Produktgruppen. Der Gewinner ist der alleinige Lieferant für diese spezielle Produktgruppe. Die freie Lieferantenwahl ist damit eingeschränkt.

Kosten für Hilfsmittel werden hier nur dann von der Kasse übernommen, wenn sie weiterhin und hauptsächlich in der poststationären Phase notwendig sind.

Viele Leistungen sind vorab bei der Kasse zu beantragen. Wenn eine beantragte Leistung durch Kürzung oder Veränderung, das Therapieziel oder die Sicherheit des Hilfsmittels oder Patienten unverantwortbar beeinflussen, kann der Leistungserbringer seine Haftung einschränken bzw. die Versorgung auch ausschließen.

Stand 2024

Sollten Sie noch weitere Informationen oder Erläuterungen benötigen, stehen wir Ihnen dazu gern zur Verfügung!

Durch ständige Änderungen und Anpassungen von Gesetzen, Verordnungen etc., haben diese Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder juristischer Korrektheit!

Nach oben scrollen